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für kleine und mittlere Unternehmen

Sonderschutz für Jugendliche

Als Jugendliche gelten Arbeitnehmende bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Sie unterstehen den Bestimmungen der Jugendarbeitsschutzverordnung. Weitere Bestimmungen gelten für Jugendliche unter 15 und unter 13 Jahren.

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Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse

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1950 Sion
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